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Marktplatzregeln – zulässige und verbotene Angebote

1. Zweck, Geltung und Grundsatz

Diese versionierte Marktplatzrichtlinie legt fest, welche Artikel und Leistungen auf GunZone angeboten werden dürfen. Sie ergänzt die AGB. Es gilt stets die strengere Vorgabe aus Gesetz, behördlicher Anordnung, AGB, dieser Richtlinie und der für einen Artikel freigeschalteten Kategorie.

Grundsatz: Ein Artikel ist gesperrt, solange seine rechtliche Einordnung, Herkunft, Kategorie, notwendige Anbieterberechtigung oder sichere Überlassung nicht hinreichend geklärt ist. Eine Behauptung wie „Sammlerstück“, „Deko“, „Altbestand“, „nur Export“, „mit Ausnahmegenehmigung“ oder „ohne Gewähr“ hebt die Sperre nicht auf. Nutzer können keine Ausnahme selbst freischalten.

Die Betreiberangabe, GunZone verfüge über eine umfassende Waffenhandelserlaubnis, ist eine nicht unabhängig verifizierte Eigenerklärung des Betreibers. Sie ist keine Freigabe für Nutzerangebote und ersetzt keine Erlaubnis oder Prüfung.

2. Ohne Einzelfreigabe zulässige Kategorien

Zulässig sind nur Artikel, die einer aktiven GunZone-Kategorie eindeutig zugeordnet sind, rechtmäßig besessen und angeboten werden dürfen und deren Beschreibung alle Pflichtangaben enthält. Dazu können – abhängig von Rechtslage und Kategorie – gehören:

  • erlaubnisfreie Jagd-, Sport-, Outdoor-, Optik-, Pflege-, Aufbewahrungs- und Bekleidungsartikel;
  • erlaubnisfreie Waffen oder Munition nur in ausdrücklich dafür vorgesehenen Kategorien und nur mit den vorgeschriebenen Alters-, Kennzeichnungs- und Warnhinweisen;
  • erlaubnispflichtige zivile Schusswaffen und Munition nur in ausdrücklich freigeschalteten Kategorien, mit zutreffender Einstufung und dem Hinweis „Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis“;
  • Messer und Blankwaffen, soweit weder ein gesetzliches Umgangs-, Besitz-, Führungs-, Vertriebs- noch Versandverbot greift und Alter sowie technische Merkmale zutreffend angegeben sind;
  • Büchsenmacherleistungen nur durch hierzu berechtigte Anbieter und ohne Umgehung von Erlaubnis-, Register-, Kennzeichnungs-, Überlassungs- oder Versandpflichten.

Die Zulässigkeit eines Inserats sagt nichts darüber aus, ob ein konkreter Interessent erwerben, besitzen, führen, verbringen oder verwenden darf. Verkäufer und Käufer prüfen ihre jeweiligen Voraussetzungen eigenverantwortlich.

3. WaffG Anlage 2: ausdrücklicher Default-Bann

  1. Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG – verbotene Waffen: Sämtliche dort genannten verbotenen Waffen, Munition, wesentlichen Gegenstände und Zubehörteile sind auf GunZone gesperrt. Dies gilt als vertraglicher Plattformbann auch dann, wenn ein Nutzer eine behördliche Ausnahmegenehmigung behauptet oder besitzt. Beispiele sind insbesondere vollautomatische Waffen, getarnte Schusswaffen, bestimmte verbotene Magazine, verbotene Zielbeleuchtungs- oder Nachtzielvorrichtungen, Schlagringe, Totschläger, Wurfsterne und sonstige in Abschnitt 1 erfasste Gegenstände. Die gesetzliche Liste, nicht diese Beispielaufzählung, ist maßgeblich.
  2. Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG – erlaubnispflichtige Waffen: Diese Artikel sind standardmäßig gesperrt. Sie dürfen nur angeboten werden, wenn GunZone die konkrete Kategorie ausdrücklich für erlaubnispflichtige zivile Artikel freigeschaltet hat, der Anbieter rechtmäßig anbieten darf und alle Angaben nach §§ 34 und 35 WaffG sowie sonstigem Recht erfüllt sind.
  3. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Abschnitt 3 – Ausnahmen oder Nichtanwendung: Auch gesetzlich erlaubnisfreie oder ausgenommene Artikel sind nicht automatisch zugelassen. Sie benötigen eine aktive passende Kategorie, zutreffende Kennzeichnung und die Einhaltung aller Alters-, Versand-, Führungs- und Werbebeschränkungen.

Eine automatisierte Kategorie- oder Textprüfung ist nur ein Vorsignal. Sie ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung und darf eine strengere Kategorie nicht automatisch auf eine weniger regulierte Kategorie herabstufen.

4. KrWaffKontrG: absoluter Plattformbann

Kriegswaffen und hierzu gehörende ausdrücklich erfasste Teile oder Vorrichtungen nach der Kriegswaffenliste zum Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) dürfen auf GunZone weder angeboten, gesucht, vermittelt noch beworben werden. Der Plattformbann umfasst insbesondere die in der Liste erfassten Massenvernichtungswaffen, Kampfmittel, Raketen, Kampffahrzeuge, Rohrwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen, vollautomatischen Gewehre, Granatwaffen, Minen, Bomben und sonstigen Kriegswaffen. Er gilt unabhängig von behaupteten Genehmigungen, Exportabsichten, Deaktivierung oder Sammlerzwecken, solange GunZone nicht durch ein gesondertes, extern rechtlich geprüftes Regelwerk ausdrücklich eine eng umrissene rechtmäßige Ausnahme veröffentlicht; diese Version enthält keine solche Ausnahme.

5. SprengG: ausdrücklicher Default-Bann

Explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes (SprengG) sind standardmäßig gesperrt. Das gilt insbesondere für Explosivstoffe, Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper, Anzünd- und Zündmittel, sonstige explosionsgefährliche Stoffe, Treibladungspulver sowie Bestandteile oder Anleitungen zur unzulässigen Herstellung oder Verwendung.

Zivile Fabrikmunition wird nicht allein wegen ihres bestimmungsgemäßen Treibsatzes unter diesen Plattformbann gefasst; sie darf jedoch nur in einer ausdrücklich freigeschalteten Munitionskategorie und unter vollständiger Einhaltung des Waffen-, Sprengstoff-, Gefahrgut-, Versand- und Jugendschutzrechts angeboten und überlassen werden. Eigenlaborierte Munition, lose Treibladungsmittel und Komponenten, deren Angebot eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Fachkunde voraussetzt, bleiben ohne gesonderte externe Rechtsprüfung und ausdrückliche Kategorie-Freigabe gesperrt.

6. Weitere verbotene oder gesperrte Artikel und Inhalte

Unabhängig von den vorstehenden Spezialgesetzen sind insbesondere verboten:

  • gestohlene, unterschlagene, beschlagnahmte oder sonst nicht verfügungsberechtigte Artikel;
  • Waffen oder wesentliche Teile mit entfernter, verfälschter oder rechtswidrig veränderter Kennzeichnung oder Seriennummer;
  • rechtswidrig umgebaute, manipulierte oder unsicher deaktivierte Waffen sowie irreführend als Dekoration, Salut-, Theater- oder unbrauchbar gemachte Waffe bezeichnete Artikel;
  • Anleitungen, Bauteilsätze, Dateien oder Dienstleistungen, die erkennbar auf die Herstellung, Umgehung von Sicherungen oder rechtswidrige Veränderung verbotener oder erlaubnispflichtiger Waffen, Munition oder Explosivstoffe gerichtet sind;
  • verbotene extremistische, volksverhetzende, gewaltverherrlichende, jugendgefährdende oder sonst rechtswidrige Inhalte und Kennzeichen;
  • gefälschte Artikel, Plagiate, rechtsverletzende Bilder, falsche Herkunfts- oder Zustandsangaben und manipulierte Nachweise;
  • lebende Tiere, Arzneimittel, Betäubungsmittel, gefährliche Chemikalien oder andere nicht zum freigeschalteten GunZone-Sortiment gehörende regulierte Güter;
  • Umgehungsgeschäfte, verschleierte Tausch- oder Codeangebote und Verweise auf externe Abschlüsse, wenn damit Gebühren-, Sicherheits-, Moderations- oder gesetzliche Pflichten umgangen werden sollen.

7. Pflichtangaben für Waffen- und Munitionsanzeigen

Der Anbieter muss die korrekte Kategorie und Regulierungseinstufung wählen und alle vom Formular verlangten Merkmale wahrheitsgemäß angeben. Nach § 35 WaffG sind insbesondere folgende Hinweise zu verwenden:

  • erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition: „Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis“;
  • nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen, nicht erlaubnispflichtige Munition und sonstige Waffen: „Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr“.

Name und Anschrift des Anbieters müssen GunZone vollständig vorliegen. Der gesetzlich mögliche Widerspruch eines nicht gewerblichen Anbieters gegen die öffentliche Bekanntgabe seiner Personalien ändert nichts an interner Dokumentation, behördlicher Auskunft und der einjährigen Aufbewahrung der Urkunden über den Geschäftsvorgang nach § 35 Absatz 1 WaffG.

Vor der tatsächlichen Überlassung muss der Verkäufer gemäß § 34 WaffG die Erwerbsberechtigung prüfen und gesetzliche Beförderungs-, Verpackungs-, Anzeige-, Register- und Dokumentationspflichten erfüllen. GunZone führt keine Ersatzprüfung durch und bestätigt durch Veröffentlichung weder Erwerbsberechtigung noch rechtmäßige Überlassung.

8. Moderation, Sofortmaßnahmen und Nachweise

GunZone kann Inserate bereits vor Veröffentlichung zurückhalten und veröffentlichte Inhalte ausblenden, entfernen oder sperren, wenn Tatsachen einen Rechts- oder Regelverstoß, eine Gefahr oder ungeklärte Einstufung nahelegen. Zur Klärung dürfen verhältnismäßige Nachweise über Herkunft, Eigenschaften, Berechtigung oder gewerbliche Stellung verlangt werden. Besonders sensible Nachweise sind nur über den hierfür vorgesehenen nichtöffentlichen Weg und mit Schwärzung nicht benötigter Angaben zu übermitteln.

Bei unmittelbarer Gefahr, Verdacht auf eine Straftat, verbotene Waffen, Kriegswaffen oder Explosivstoffe kann GunZone Inhalte sofort sperren, Beweisdaten sichern und zuständige Behörden informieren. Eine Sicherung ist auf Zweck und erforderlichen Umfang begrenzt.

9. Elektronische Meldung, Begründung und Einspruch

Mutmaßlich rechtswidrige Inhalte können über die elektronische Meldefunktion am Inhalt oder im Hilfebereich gemeldet werden. Die Meldung soll Fundstelle, konkrete Begründung, Belege und erreichbare Kontaktdaten enthalten sowie die redliche Überzeugung bestätigen, dass die Angaben richtig und vollständig sind. GunZone bestätigt den Eingang und teilt das Ergebnis elektronisch mit, soweit Kontaktdaten vorliegen.

Betroffene Nutzer erhalten bei einer Beschränkung grundsätzlich eine konkrete Begründung mit Maßnahme, Tatsachen, Rechts- oder Regelgrundlage, etwaigem Einsatz automatisierter Hilfsmittel und verfügbaren Rechtsbehelfen. Gegen eine Entscheidung kann mindestens sechs Monate elektronisch und kostenlos Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch wird nicht allein automatisiert entschieden. Eine korrigierte Entscheidung wird den Beteiligten mitgeteilt.

10. Version und Änderungen

Für ein Inserat ist mindestens die bei seiner Veröffentlichung gespeicherte Richtlinienversion maßgeblich; spätere zwingende Gesetze und behördliche Anordnungen gelten unabhängig davon. Wesentliche Richtlinienänderungen werden klar mitgeteilt. Eine Freigabe neuer Artikelgruppen erfordert eine dokumentierte fachliche, technische und rechtliche Prüfung; Schweigen oder eine technisch auswählbare, aber fehlerhafte Kategorie gilt nicht als Freigabe.